ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN H&S DIMENSIONS GmbH

Urheberrecht

Das Urheberrecht, insbesondere für unseren Lieferumfang, unsere Kataloge, Bilder, Flyer, Software und die Homepage liegen bei der H&S DIMENSIONS GmbH mit Sitz in D- 56865 Blankenrath.

Verkaufs- und Lieferbedingungen ( AGB )

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie werden Inhalt des Einzelkaufvertrages. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers bzw. Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer/Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu fixieren. Unser Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Durch Erteilung eines Auftrages gelten unsere Verkaufs – und Lieferbedingungen in allen Teilen anerkannt. Bei fortlaufender Geschäftsverbindung gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen für jeden einzelnen Auftrag, auch dann, wenn auf sie nicht Bezug genommen wird.

1. Angebot

Unsere Angebote sind bzgl. Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend, der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Angaben in Werbematerialien dienen der Umschreibung des Artikels, in keinem Fall wird dadurch eine Eigenschaft zugesichert oder eine Garantie übernommen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Muster sind für die zu liefernde Qualität unverbindlich, sie kennzeichnen den allgemeinen Charakter der Ware. Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen der Ware bleiben vorbehalten. Unerhebliche Abweichungen in Ausführungen oder Qualität sowie Toleranzen in Abmessungen, die bei der Herstellung der Ware unvermeidlich sind, geben dem Käufer kein Recht zur Beanstandung der Ware. Auskünfte, die von Mitarbeitern fernmündlich oder per Email abgegeben werden, sind grundsätzlich unverbindlich, solange keine Bestätigung in Schriftform auf Geschäftspapier erfolgt ist.

2. Preise

Die angegebenen Preise sind Nettopreise in EURO (EUR / €) soweit nicht anders angegeben, zzgl. gesondert ausgewiesener jeweils gültiger MwSt. Ist Zahlung in einer anderen Währung als EURO vereinbart ( Fremdwährung ), so behält sich der Verkäufer vor, seine Kaufpreisforderung in Fremdwährung so zu ermäßigen oder zu erhöhen, dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem EURO Gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses errechnete.
2.1 Gesetzliche Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit:
Bei Sonn- und Feiertagsarbeit erheben wir zzgl. des Stundenlohns gemäß den gesetzlichen Zuschlägen

  • an Sonntagen +50%
  • an Feiertagen +125%

3. Lieferung / Gefahrenübergang

Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung.
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder nicht.

Die Wahl der Versandart bleibt, sofern vom Käufer nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben, uns überlassen. Schreibt ein Besteller die Versandart vor, trägt er ggfs. anfallende Mehrkosten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht die frachtfreie Lieferung vorgesehen ist. Die Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen, gesetzliche Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

4. Liefertermin / Höhere Gewalt

Wir sind bemüht, den von uns angegebenen Liefertermin einzuhalten. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk/Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Bei Maßnahmen im Rahmen vor Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen ( z.B. Rohstoffmangel, höhere Gewalt ), verlängert sich die Lieferzeit entsprechend bzw. sind beide Seiten gegebenenfalls nach Ablauf von 8 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzögerungen aus den oben genannten Gründen stehen dem Käufer keine Ansprüche aus den Verzögerungen bzw. der Nichtlieferung zu. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich bei teilweisem oder vollständigem Wegfall seiner Bezugsquellen bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbare Warenmenge unter Berücksichtigung des Bedarfs zu verteilen.

5. Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Mietpreis ohne Abzug in 3 Teilbeträgen fällig. 50% bei Auftragserteilung, 30% vor Aufbaubeginn und 20% nach Fertigstellung. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug in 2 Teilbeträgen jeweils innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt bei uns eingehend fällig. Der erste Teilbetrag in Höhe von 50% der Auftragssumme wird gezahlt bei Auftragserteilung, der Restbetrag wird gezahlt bei Lieferung. Anderslautende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform und unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist sehen wir uns gezwungen, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe der § 288 Abs. 1 und 2 BGB genannten Sätze zu erheben. Zahlungsverzug oder unregelmäßige Begleichung der Rechnungsbeträge berechtigt uns, weitere Lieferungen ohne jede Vergütung an den Käufer einzustellen. Anstelle der vereinbarten Zahlungsweise kann jederzeit Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangt werden, falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen. Tritt eine Auflösung der Firma des Käufers ein, oder wird uns die Leistung eines Offenbarungseides oder ein im Zusammenhang mit den Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel des Firmeninhabers bekannt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der angelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind im Inland immer zzgl. Umsatzsteuer zu leisten.

6. Rücktritt

Es gilt das Datum des Eingangs der schriftlichen (Brief oder Fax) Rücktrittserklärung vor Veranstaltungsbeginn.
Bei einem Rücktritt

  • 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, ist der Kunde zur Zahlung von 20%
  • 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, ist der Kunde zur Zahlung von 40%
  • 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn, ist der Kunde zur Zahlung von 100%
    des Veranstaltungsentgelts verpflichtet.

7. Schutzrechte

Werden Produkte nach Angaben des Bestellers hergestellt, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung dieser Ware unsere Schutzrechte oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte entstehen, ist der Besteller uns gegenüber haftbar.

8. Schadensersatz

Schadensersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden Angestellten und anderen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sei denn, dass die Pflichtverletzung einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit kausal hervorgerufen hat. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

9. Technische Beratung, Verwendung

Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen. Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung und ggf. Validierung der vom Verkäufer gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Zu Anwendung und Verwendung der Produkte erfolgen jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer. Jedwede eigenmächtige Veränderung an unserem Produkt ist hiermit ausdrücklich untersagt und zieht ggf. haftungs- und schutzrechtliche Konsequenzen nach sich.

10. Mängelrügen

Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, die mangelhafte Ware durch Nachbesserung Instand zu setzen oder ggf. eine Ersatzlieferung anzubieten. Kommt die Ersatzlieferung nicht zustande, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten und die bis dahin geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Die Verjährung des Anspruches aus mangelhafter Lieferung tritt regelmäßig zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Soweit hier in den Verkaufs – und Lieferbedingungen vertragliche Aussagen über die Haftung getroffen werden, sind diese abschließend. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausgeschlossen.

11. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenkosten unser Eigentum. Der Verkäufer hat das Recht, ohne Rücktritt vom Vertrag die Ware zurückzufordern und anderweitig über sie zu verfügen solange der Kaufpreis nicht bezahlt ist. Solange die Ware nicht bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und ordnungsgemäß lagern, sichern gegen Abhandenkommen und Beschädigungen, auf seine Kosten versichern und als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen. Im Sinne des HGB hat er dabei die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.

12. Gewährleistung

Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren für das Kaufobjekt.

13. Erfüllungsort Gerichtsstand

Ausschließlich zuständig ist das zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer hat jedoch das Recht, auch am für den Verkäufer zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, welches zuständig sein kann. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

Allgemeine Mietbedingungen für Zelte

1. Zeltplatz

Der Mieter ist verpflichtet, einen geeigneten Zeltplatz in ebenem, baufähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls muss der Mieter rechtzeitig für das erforderliche Unterbaumaterial sorgen. Wiesenplätze müssen vorher gemäht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Zelt auch auf Plätzen mit Verbundsteinen, Teer oder ähnlicher Beschaffenheit mit Erdnägeln verankert werden kann! Sofern hierfür bahren oder dübeln erforderlich ist, so sind die Kosten vom Mieter zu übernehmen. Sollten beim Zeltaufbau die Erdanker nicht alle eingeschlagen sein, muss der Mieter dafür sorgen, dass die Erdanker vor Beginn der Veranstaltung alle eingeschlagen sind.

2. Erd- und Freileitungen

Die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände sowie durch Beschädigungen von Erd- und Freileitungen eintreten können, hat der Mieter zu tragen!

3. Anfuhr Möglichkeiten

Anfuhr Möglichkeiten mit 10-Tonnen-Hänger müssen bis an die Aufbaustelle des Zeltes gegeben sein, anderenfalls ist der Mieter verpflichtet, Hilfskräfte zusätzlich zum Herantragen und Wegtragen des Zeltmaterials zu stellen. Sollte der LKW-Hänger auf dem Festplatz hinderlich sein, muss er vom Mieter abtransportiert werden, aber rechtzeitig vor dem Abbau des Zeltes wieder auf seinem Platz sein. Sollte das abgebaute Zelt für den nächsten Sonntag nach dem Fest nicht benutzt werden, so muss die Lagerung auf dem Standort des Zeltes gestattet werden.

4. An- und Abtransport

Für Beschädigungen, die durch An- und Abtransport sowie beim Auf- und Abbau auf dem Zeltplatz entstehen, haftet der Mieter.

5. Abbau

Der Mieter hat sämtliche, dem Vermieter nicht gehörenden Gegenstände, Lichtleitungen, die Dekoration, Tische, Bänke, Stühle, Theken, Gläser usw. sowie besondere Einrichtungen bis 8.00 Uhr früh des Abbautages aus dem Zelt zu räumen bzw. zu beseitigen, anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.

6. Umgang mit Mietsachen

Der Mieter verpflichtet sich, für pflegliche Behandlung des Zeltes Sorge zu tragen, sodass Beschmutzung und sonstige Beschädigungen vermieden werden.

7. Schäden

Der Mieter haftet für alle Schäden, welche vom Zeitpunkt der Anfuhr, während des Festes, bis zur Abfuhr an der gemieteten Zelthalle und LKW-Hänger entstehen sowie für abhanden gekommene Teile.

8. Versicherungen

Der Vermieter hat für das Zelt Versicherungen abgeschlossen für Sturm, Feuer und Haftpflicht, sofern es sich hierbei nicht um schuldhaftes Verhalten des Mieters handelt. Der Mieter haftet jedoch für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Für alle vom Mieter zu stellenden Hilfskräfte übernimmt der Mieter den Abschluss einer Unfallversicherung.

9. Höhere Gewalt

Sollte der Vermieter durch Fälle höherer Gewalt, Brand, Unwetter usw. nicht in der Lage sein, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen, so kann der Vermieter für den evtl. Schaden nicht haftbar gemacht werden.

10. Sturm- und Unwettergefahren

Bei Sturm- und Unwettergefahren ist besonders darauf zu achten, dass das Zelt ringsum sofort geschlossen wird. Der Mieter ist von der Verpflichtung der Zahlung des vollen Mietpreises nicht entbunden, wenn infolge eintretenden Sturmes oder Unwetters nach dem Aufbau das Zelt zerstört wird oder der Vermieter infolge eintretenden Sturmes oder Unwetters nicht in der Lage ist, das Zelt fertig aufzubauen.

11. Witterung

Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden, d.h. für Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an dem vom Mieter oder einem Dritten in dem Zelt gelagerten Sachen entstehen. Der Vermieter kommt nicht für Inhaltsschäden auf.

12. Schneedecken

Sollte sich während der Winterzeit eine Schneedecke auf dem Zelt bilden, so muss diese vom Mieter entfernt werden. Dies geschieht am besten durch Beheizung. Für entsprechende Schäden haftet der Mieter.

13. Brände

Innerhalb des Zeltes und im Umkreis des Zeltes dürfen keine offenen Feuer gemacht werden oder Herde, Öfen usw. aufgestellt werden. Auch dürfen bei Umzügen brennende Fackeln nicht mit ins Zelt gebracht werden.

14. Feuerlöscher

Die erforderlichen Feuerlöscher sind vom Mieter zu besorgen und betriebsbereit zu halten.

15. Bautechnische Änderungen

Der Mieter darf an dem Zustand des ihm übergebenen Zeltes keine Änderungen in bautechnischer Hinsicht vornehmen.

16. Strom und Anschlüsse

Es ist untersagt, an die Lichtanlagen zusätzliche Anschlüsse anzuschließen. Stromquellen können nur an die dafür auf der Schalttafel vorgesehenen Zusatzautomaten bei fachmännischer Verlegung gesonderter Leitungen, die den Sicherheitsbestimmungen entsprechen, an das Stromnetz angeschlossen werden. Der Hauptanschluss muss bei Übergabe des Zeltes fertig sein, so dass die Lichtanlage in Betriebs genommen und die Brennbarkeit der Lampen überprüft werden kann. Spätere Reklamationen gehen zu Lasten des Mieters. Die Anschlusskosten für Strom sowie dessen Verbrauch trägt der Mieter. Der Mieter ist auch verpflichtet, die gesamte elektronische Anlage innerhalb und außerhalb der Zelte, auch die vom Vermieter verlegten Kabel, insbesondere das Zuführen des Stroms und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, durch einen zugelassenen Elektromeister überprüfen und abnehmen zu lassen. Für alle Schäden haftet der Mieter.

17. Übergänge / Extraleitungen

Die Übergänge zwischen den Zelten sowie Extraleitungen sind vom Mieter fertigzustellen oder unterliegen einer besonderen Vereinbarung. Sollte durch das Bauamt evtl. Beanstandungen auftreten, so sind diese vom Mieter zu beseitigen.

18. Heizung

Sollte die Heizung während der Veranstaltung durch einen Defekt ausfallen, kann der Mieter hierfür keinen Anspruch an den Vermieter stellen.

19. Toilettenwagen

Der Toilettenwagen muss sich bei Rückgabe in einwandfreiem, sauberen Zustand befinden, anderenfalls werden Reinigungskosten berechnet. Der Fäkalienbehälter muss ebenfalls gereinigt werden, anderenfalls werden nochmals Reinigungskosten berechnet. Der Toilettenwagen ist mit einem Waschgerät auszuspritzen. Für evtl. Verstopfungen oder sonstige Defekte während der Veranstaltung kommt der Vermieter nicht auf.

20. Tanzboden

Sollte der Tanzboden als Bühne erhöht werden, hat der Mieter auf seine Kosten für eine ausreichende Menge geeigneten Unterbaumaterials (Bauplanen, Holz oder ähnliches) zu sorgen. Sollte die Menge nicht ausreichen, kann der Vermieter den Weiterbau ablehnen. Der Mieter ist dennoch zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet. Ein Treppenaufgang ist Sache des Mieters.

21. Nutzungsausfall

Eine Haftung des Vermieters für Nutzungsausfall, sofern nicht gegen die Bauvorschriften verstoßen wurde, ist ausgeschlossen.